Schüler- und Kitabeförderung

Wichtige Hinweise:

  • Bitte Anträge (Neuanmeldung, Schulwechsel, Wohnortwechsel) nur dann stellen, wenn die Anmeldung bei der Schule/Kita verbindlich ist und zugesagt wurde!
  • Falls bereits ein Antrag für die jeweilige Einrichtung gestellt wurde, ist beim Wechsel der Klassenstufe kein neuer Antrag erforderlich!
  • Ab sofort werden Papieranträge nicht mehr entgegengenommen!

Weitere Infos finden Sie hier.

Beschwerden, Kritik aber auch Lob zu Schüler- und Kitabeförderungen können über das Beschwerdeformular auf der Internetseite des Verkehrsverbundes Region Trier hinterlegt werden. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Onlineanträge

Die Schülerbeförderung sowie die Fahrten zu Kindertagesstätten sind sowohl gesetzlich geregelt, als auch auf der Grundlage einer vom Kreistag beschlossenen Satzung. Diese Satzungen finden Sie hier:

In Rheinland-Pfalz sind die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte für die Beförderung zuständig. Dabei gilt: zuständig ist die Kommune, in deren Bereich die Schule liegt.

Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten

Die Landkreise haben die Beförderung von Kindern, für die kein Platz in einer wohnungsnahen Kindertagesstätte zur Verfügung steht und die deshalb eine entferntere Kindertagesstätte in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen müssen, zu gewährleisten. Der Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übernahme der Beförderungskosten besteht jedoch erst ab dem Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.

Für Grundschüler/innen werden die Fahrtkosten übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnung) und der zuständigen Grundschule mehr als 2 km beträgt. Beim Besuch der nicht zuständigen Grundschule ist eine Fahrtkostenübernahme nur möglich, wenn ein entsprechender Zuweisungsbescheid aus wichtigen Gründen zum Wohl des Kindes vorliegt.

Für Schüler/innen der Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und der Berufsbildenden Schulen werden die Fahrtkosten übernommen, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnung) und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Art mehr als 4 km beträgt. Beim Besuch einer nicht nächstgelegenen Schule werden Fahrtkosten nur in der Höhe übernommen, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Art entstehen würden.

Die Schülerbeförderung hat vorrangig im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs zu erfolgen. Der Anspruch auf Schülerbeförderung wird daher grundsätzlich durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten zur Nutzung des Linienverkehrs (ÖPNV) erfüllt. Nur soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen können ausnahmsweise Schulbusse eingesetzt werden. Näheres hierzu ist in der Satzung und in den Richtlinien geregelt.

Die anspruchsberechtigten Schüler/innen erhalten die erforderlichen Fahrkarten für die Nutzung des Linienverkehrs. Diese werden von der Kreisverwaltung den Schulen zur Aushändigung zugeleitet. Die Fahrkarten für den ÖPNV gelten auch an allen schulfreien Tagen.

Bei Verlust einer Monatskarte kann beim betreffenden Verkehrsunternehmen eine Ersatzkarte beantragt werden. Diese Ersatzkarte ist kostenpflichtig. Bei der Benutzung von Linienbussen (ÖPNV) muss ein gültiger Fahrausweis vorgezeigt werden können. Wenn die Schülerfahrkarte nicht vorgezeigt werden kann, ist eine Mitfahrt im Linienbus nur dann möglich, wenn ein Einzelfahrschein gelöst wird.

Bei vorzeitigem Beenden des Schulbesuchs oder wenn die Fahrkarten nicht mehr benötigt werden, müssen diese über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurückgegeben werden. Für nicht zurückgegebene Fahrkarten werden die Kosten bei den Eltern geltend gemacht.

Fahrtkosten werden nur auf Antrag und nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung übernommen. Eine rückwirkende Geltendmachung von Fahrtkosten ist ausgeschlossen.

Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich der Wohnsitz, die Schule oder die Beförderungsart ändert. Die bisherigen Fahrkarten sind über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurückzugeben. Die Kosten für nicht zurückgegebene Fahrkarten stellt die Kreisverwaltung den Eltern in Rechnung. Für Schüler/innen der Sekundarstufe II ist der Antrag für jedes Schuljahr neu zu stellen.

Im Rahmen der Sekundarstufe II ist die Übernahme der Fahrtkosten einkommensabhängig und grundsätzlich ist ein Eigenanteil an den Fahrtkosten zu tragen.